Familienpflege/Haushaltshilfe im Krankheitsfall:
Was machen wir jetzt?

Sie müssen ins Krankenhaus, zur Kur oder können wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder einer schweren Erkrankung den Haushalt nicht weiterführen? Dann stellen Sie sich viele Fragen:

Wer kümmert sich um die Kinder? Wer kümmert sich um den Haushalt?
All diese Fragen beantworten wir Ihnen!
Unsere Leistungen:

Hauswirtschaftliche Tätigkeiten:
  • Planung und Führung des Haushaltes
  • wirtschaftliche Haushaltsführung
  • Einkaufen, Vorratshaltung
  • Nahrungszubereitung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse z. B. Diät oder Vollwertkost
  • Nahrungszubereitung unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten
  • Wäschepflege
  • Sauberhaltung der Wohnung


Mitwirkung bei den Kindern:

  • Hausaufgaben gemeinsam meistern
  • Auch Beschäftigung und Spiel kommen nicht zu kurz
  • Vereine, Freizeit, Freunde treffen
  • u.v.m.

Bei folgenden Fällen steht ihnen Hilfe von Ihrer Krankenkasse zu: 

Lebt in ihrem Haushalt ein Kind unter 14 Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, und Sie haben niemand in ihrem Haushalt, der Sie unterstützt, dann können Sie eine Haushaltshilfe beantragen, wenn:
  • Sie selbst wegen einer stationären Behandlung ins Krankenhaus oder Ihr Kind zur Behandlung in ein Krankenhaus begleiten müssen.
  • Sie wegen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme den Haushalt nicht selbst weiterführen können und Ihre Krankenkasse Kostenträger dieser Maßnahme ist.
  • Sie den Haushalt aufgrund einer schweren Krankheit oder akuten Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht weiterführen können.
  • Sie den Haushalt aufgrund einer Entbindung oder wegen Schwangerschaftsbeschwerden nicht weiterführen können, auch wenn Sie Ihr erstes Kind erwarten.

Anspruch auf Haushaltshilfe ohne Kind :

Darüber hinaus erhalten Sie auch dann Haushaltshilfe, wenn Sie kein eigenes Kind versorgen müssen und Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist und keine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vorliegt. Der Anspruch besteht längstens für die Dauer von vier Wochen.


Informieren Sie sich in so einem Fall bei Ihrer Krankenkasse!